Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Stand 1.6.2021

Diese AGB regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Tobler AG (nachfolgend TOBLER) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Besteller) aus Verkauf, Vermietung und Montage von Baugerüsten, Schalungen und entsprechendem Zubehör (inkl. Abzahlungsverkäufe). Sie stellen einen Rahmenvertrag dar für sämtliche Vertragsabschlüsse und haben Verbindlichkeit bis zu ihrem Widerruf.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der TOBLER erfolgen ausschliesslich auf Grundlage der vorliegenden AGB. Mit der Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese als angenommen. Die AGB gelten insbesondere auch für alle künftigen Bestellungen des Bestellers, unabhängig davon, ob sie bei den künftigen Beststellungen vereinbart wurden.

1.2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn TOBLER eine schriftliche, telefonische oder persönliche Bestellung vorbehaltlos annimmt.

1.3. Mündliche Zusicherungen von TOBLER haben nur Gültigkeit, wenn sie durch diese schriftlich mit Unterschrift bestätigt worden sind. 

1.4. TOBLER ist an die AGB des Bestellers nur insoweit gebunden, als sie mit ihren eigenen übereinstimmen oder als sie ihnen schriftlich zugestimmt hat. Abweichende Bedingungen des Bestellers, welche TOBLER nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennt, sind für sie unverbindlich.

2. Technische Unterlagen

2.1. Prospekte, Kataloge etc. sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich.
Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.

2.2. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Abweichungen in Ausführung, Massen und Gewichten der Ware gegenüber in Prospekten oder in sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen Angaben oder gegenüber früheren Lieferungen sind nicht relevant, wenn der Verwendungszweck der Ware nicht erheblich eingeschränkt ist.

2.3. Insbesondere bei Neukonstruktionen oder Sonderausführungen ist die endgültige
Ausführungsmöglichkeit ausdrücklich vorbehalten.

2.4. TOBLER ist berechtigt, gleichwertige Lieferteile von Subunternehmern mit neutraler Kennzeichnung zu liefern.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Zahlungen sind innert der auf der Rechnung genannten Frist bzw. spätestens an dem auf der Rechnung genannten Kalendertrag netto und direkt an TOBLER zu leisten. Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet.

3.2. Im Falle eines Abzahlungskaufvertrages ist die Anzahlung unverzüglich bei Lieferung
der Kaufsache ohne jeden Abzug zu leisten. Die einzelnen Raten sind an den im Abzahlungkaufvertrag angegebenen Terminen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

3.3. Sämtliche Zahlungstermine gelten als Verfallstermine. Bei Verzug schuldet der Besteller – ohne Mahnung durch TOBLER – vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in der
Höhe von 9 % pro Jahr. Für die zweite Mahnung und für jede weitere Mahnung wird eine Mahngebühr von je CHF 20.00 erhoben. Das Inkasso erfolgt durch die Creditreform Egeli St. Gallen AG. Die hierfür entstehenden Aufwendungen sind erstattungspflichtig und richten sich nach der Forderungshöhe. Die Gebühren nach erfolgloser zweiter Mahnung betragen CHF 60.00 bis zu einer Forderungshöhe (FH) von CHF 50.00, CHF 100.00 bis zu einer FH von CHF 150.00, CHF 125.00 bis zu einer FH von 300.00, CHF 190.00 bis zu einer FH von CHF 500.00, CHF 260.00 bis zu einer FH von CHF 1’000.00, CHF 350.00 bis zu einer FH von CHF 2 000.00, CHF 530.00 bis zu einer FH von CHF 4’000.00, CHF 900.00 bis zu einer FH von CHF 8’000.00, CHF 1’330.00 bis zu einer FH von CHF 16’000.00, CHF 2’000.00 bis zu einer FH von CHF 32’000.00, CHF 2’600.00 bis zu einer FH von CHF 50’000.00; ab einer FH von CHF 50’000.00 betragen sie 5.5 % der Forderung. Im Falle ausstehender Zahlungen behält sich TOBLER zudem das Recht vor, die Ausführung weiterer Teillieferungen der gleichen Bestellung oder künftiger Bestellungen zu verweigern.

3.4. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen gegenüber TOBLER berechtigen den Besteller nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen.

3.5. Bei Annahmeverzug des Bestellers wird der gesamte Kaufpreis bzw. der Restkaufpreis (im Falle eines Abzahlungskaufvertrages die Anzahlung zuzüglich alle offenen Kaufpreisraten) sofort zur Zahlung fällig. Eine allfällige Standzeit des Transportunternehmens geht zu Lasten des Bestellers. 

3.6. Werden die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet, ist TOBLER berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.

3.7. Eine vorzeitige Begleichung eines Restkaufpreises oder von Kaufpreisraten berechtigen nicht zu einem Diskont.

3.8. Kommt der Besteller mit einer Zahlung (Kaufpreis, vertraglich vereinbarte Zahlung, Kaufpreisrate) in Verzug und begleicht er den Ausstand nicht innert 10 Tagen nach nochmaliger Aufforderung, so ist TOBLER nach freier Wahl und ohne in Bezug auf die Ausübung des Wahlrechts an eine Frist gebunden zu sein berechtigt: entweder unverzüglich die Bezahlung des Restkaufpreises bzw. der allenfalls noch ausstehenden Anzahlung und aller noch ausstehenden Raten nebst Verzugszins ohne Abzug eines Diskonts zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten und ihr Eigentum gemäss dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt heraus zu verlangen. Diesfalls hat der Besteller die Kaufsache unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzugeben. Dieses Recht steht TOBLER auch dann noch zu, wenn der Besteller den von TOBLER geforderten Restkaufpreis bzw. die ausstehende Anzahlung und Raten nicht innerhalb der Nachfrist von weiteren 10 Tagen bezahlt.

4. Lieferbedingungen

4.1. Erfüllungsort ist, sofern nicht anders vereinbart, der Sitz von TOBLER in Rheineck.

4.2. Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Allenfalls anfallende Zollabgaben sind vom Besteller zu tragen. Bei auftragsgemässer Zustellung auf eine unbesetzte Baustelle übernimmt TOBLER keine Garantie für Unversehrtheit und Vollständigkeit der Lieferung.

4.3. Paletten und Transportboxen werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Besteller hat sie auf seine Kosten zurückzuführen. Sie werden von TOBLER in Rechnung gestellt, falls die Rückführung unterbleibt.

4.4. Die Lieferung erfolgt nach Möglichkeit auf den vom Besteller gewünschten Termin. Mitgeteilte bzw. vereinbarte Lieferfristen und -termine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, welche TOBLER nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Einfuhr- oder Transportschwierigkeiten, Verzug von Drittlieferanten, nachträglich vom Besteller verlangte Änderungen usw.), verlängert sich der Liefertermin angemessen. Durch Mitarbeiter des Bestellers oder von diesem beauftragten Dritten unterzeichnete Lieferscheine gelten als Bestätigung der Lieferung und sind für den Besteller verbindlich.

4.5. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zum Annahmeverzug, noch zur Forderung einer Verzugsentschädigung.

4.6. Wenn infolge nicht von TOBLER beeinflussbarer Ereignisse Lieferungen und Leistungen auf absehbare Zeit unmöglich sind, ist TOBLER berechtigt, unter Benachrichtigung des
Bestellers ohne Schadenersatzfolgen vom Vertrag zurückzutreten.

4.7. Wurde der Besteller verständigt, dass die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit sei, so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb von 5 Werktagen ab Mitteilung abzuholen resp. liefern zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Besteller in Annahmeverzug. Bei Annahmeverzug ist der Besteller verpflichtet, den TOBLER dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. TOBLER ist diesfalls berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen, bei sich unter Verrechnung einer angemessenen Lagergebühr einzulagern oder vom Vertrag unter Ersatz des dadurch TOBLER entstandenen Schadens durch den Besteller zurückzutreten. Annahmeverzug liegt insbesondere auch dann vor, wenn sich der Kunde wegen Lieferverzögerungen unberechtigterweise weigert, die Lieferung anzunehmen. Auch wenn TOBLER die Ware hinterlegt oder bei sich einlagert, ist TOBLER jederzeit ohne weitere Mahnung oder Nachfristansetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des dadurch TOBLER entstandenen Schadens zu fordern. Macht TOBLER vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so anerkennt der Besteller, TOBLER eine Konventionalstrafe von 20 % des Bestellwertes, bei Mietverträgen von 20 % des Gesamtmietzinses während der vertraglichen Mindestmietdauer, zu schulden. Ein Rücktritt gilt auch ohne ausdrückliche Mitteilung an den Besteller als von TOBLER erklärt, wenn TOBLER die Konventionalstrafe in Betreibung setzt oder einklagt. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche von TOBLER bleiben vorbehalten. 

5. Gefahrenübergang

5.1. Die Gefahr für den Liefergegenstand geht mit dem Abgang der Lieferung bei TOBLER auf den Besteller über.

6. Mängelrüge

6.1. Der Besteller hat Ware und Montagearbeiten umgehend nach Erhalt und Ausführung zu prüfen.

6.2. Allfällige Mängel hat er TOBLER innert 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

7. Sachgewährleistung aus Kaufvertrag

7.1. Bei Neuprodukten (ausgenommen Schalholz sowie Kunststoffe bzw. Teile davon, Verschleissteile, Planen, Netze, sämtliche Kunststoffteile, Kleinteile wie Schrauben, Muttern, etc., und Befestigungsteile wie Kabel, Blachenbinder, etc.) leistet TOBLER dem Besteller bei rechtzeitiger Prüfung und Anzeige nach Ziff. 6 Sachgewährleistung für 6 Monate ab Abgang der Lieferung bei TOBLER. Für besondere Eigenschaften von Produkten wird nur gehaftet, wenn dies von TOBLER schriftlich zugesichert wurde. Produktions- oder materialbedingte Abweichungen geben keinen Anspruch auf Sachgewährleistung. Die Gewährleistung erlischt im Übrigen sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von TOBLER der Besteller selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Reparaturen an den Waren vornimmt.

7.2. Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn Teile von Drittanbietern eingebaut werden. Es besteht keine Haftung für eingebaute Teile von Drittanbietern oder wenn eingebaute Teile von Drittanbietern einen Mangel oder Schaden verursachen oder die Funktionalität beeinträchtigen. 

7.3. Für gebrauchte Gegenstände (Occasionen) wird jegliche Sachgewährleistung wegbedungen. 

7.4. Die Sachgewährleistung beschränkt sich nach Wahl von TOBLER auf Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Materialteile. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere solche auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

7.5. Ersetzte Materialteile werden Eigentum von TOBLER und sind dieser zu retournieren.

7.6. Durch Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen erfährt die Frist nach Ziff. 7.1 keine Verlängerung oder Erneuerung. Für die nachgebesserten oder ersetzten Teile gilt die Gewährleistungsfrist der ursprünglichen Lieferung.

7.7. TOBLER ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen ihr gegenüber nicht uneingeschränkt nachgekommen ist.

7.8. TOBLER lehnt jede Sachgewährleistung ab für Schäden, die auf normalen Verschleiss, unsachgemässe oder gewaltsame Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Bedienung und Wartung der Objekte, Verwendung ungeeigneter Materialien, Unfälle oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

7.9. Reparaturen an Gerüstbauteilen dürfen nur durch TOBLER durchgeführt werden, anderenfalls jeder Sachgewährleistungsanspruch erlischt.

8. Eigentumsvorbehalt bei Kaufvertrag

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive Zinsen und allfälliger weiterer Kosten bleibt TOBLER Eigentümerin der Kaufsache. Der Besteller ist verpflichtet, einen allfälligen Vermieter, in dessen Räumlichkeiten er die Kaufsache unterbringt, vor deren Unterbringung auf den Eigentumsvorbehalt schriftlich hinzuweisen. 

8.2. Der Besteller ermächtigt TOBLER, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen, ohne dass es der Mitwirkung des Bestellers bedürfen würde.

8.3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Zinsen und Kosten darf der Besteller die Kaufsache weder veräussern noch verpfänden, ausleihen oder vermieten. Der Besteller verpflichtet sich ferner, die Kaufsache nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von TOBLER aus dem Gebiet der Schweiz zu entfernen. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Besteller auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies unverzüglich, wenn immer möglich noch vor der entsprechenden Massnahme, schriftlich TOBLER zu benachrichtigen.

8.4. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von TOBLER erforderlich sind, auf eigene Kosten mitzuwirken.

8.5. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten und zu Gunsten von TOBLER gegen alle in Betracht kommenden Risiken zu versichern. Auf Verlangen hat der Besteller einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, so ist TOBLER berechtigt, zu ihren Gunsten und auf Kosten des Bestellers eine Versicherung abzuschliessen.

8.6. Tritt TOBLER im Falle eines Zahlungsverzuges vom Vertrag zurück und beruft sie sich auf den Eigentumsvorbehalt, so ist TOBLER verpflichtet, die geleisteten Kaufpreisraten und die Anzahlung dem Besteller rückzuvergüten. Im Gegenzug hat der Besteller TOBLER für jeden angefangenen Monat seit Lieferung der Kaufsache bis zu deren Rückgabe eine Entschädigung für die Benützung der Kaufsache und deren Abnutzung von 5 % des Kaufpreises (netto ohne MWST; bei Abzahlungsverträgen inkl. Teilzahlungszuschlag) zuzüglich MWST, maximal aber den vereinbarten Gesamtkaufpreis, zu bezahlen. Im Weiteren hat der Besteller diesfalls für die Kosten des Rücktransportes aufzukommen. Zudem hat der Besteller für einen allfälligen Schaden durch unsachgemässen Unterhalt oder Gebrauch der Kaufsache bzw. ausserordentliche Abnützung (übermässige Wertverminderung) aufzukommen und TOBLER sämtliche Kosten für die Durchsetzung ihrer Ansprüche (insbesondere Inkasso-, Anwalts-, Betreibungs- und Gerichtskosten sowie allfällige von TOBLER finanzierte Kosten für die Rückführung der Kaufsache) zu entschädigen. Schliesslich hat der Besteller für diejenigen Teile der Kaufsache, die nicht an TOBLER rückgeführt werden, Ersatz (unter Grundlage des vertraglichen Kaufpreises) zu leisten.

9. Besondere Bestimmungen für Vermietung

9.1. TOBLER liefert dem Besteller die von Letzterem ausgewählte und in der Auftragsbestätigung beschriebene Mietsache und überlässt sie dem Besteller für die vereinbarte Dauer zum entgeltlichen Gebrauch.

9.2. Die Mietsache verbleibt im Eigentum von TOBLER, welche allein darüber verfügungsberechtigt ist. TOBLER ist berechtigt, ihr Eigentumsrecht Dritten jederzeit nach freiem Ermessen zu notifizieren und/oder die Mietsache als ihr Eigentum zu kennzeichnen. 

9.3. Die Mietsache wird dem Besteller für die vereinbarte Mietdauer zur Benutzung überlassen. Es werden Kalendertage, Kalenderwochen (7 Tage) und Kalendermonate (30 Tage) als Mietzeiteinheiten berechnet. Der Tag der Übernahme und der Tag der Rückgabe der Mietsache gelten immer je als voller Miettag. Angefangene Mietwochen resp. angefangene Mietmonate, welche über die festgesetzte und im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer hinausgehen, werden bei Rückgabe pro Kalendertag anteilsmässig abgerechnet (1/30 Monat). Bei Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer hat der Besteller keinen Anspruch auf eine Mietpreisreduktion, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Ist keine feste Mietvertragsdauer vorgesehen oder wird die Mietsache vom Besteller über die ursprünglich vorgesehene feste Vertragsdauer hinaus verwendet, so sind beide Parteien berechtigt, das Mietverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen auf einen beliebigen Zeitpunkt aufzulösen. Ist keine feste Mietvertragsdauer vereinbart, so beträgt die Mindestmietdauer einen Monat.

9.4. Mietzinsen bzw. Mietentgelt verstehen sich immer ohne Aufwendungen für die Bereitstellung der Mietsache und ohne An- und Abtransport zum Verwendungsort. Die Kosten für die Bereitstellung und die Transportkosten werden, sofern der Transport von oder im Auftrag von TOBLER ausgeführt wird, separat verrechnet.

9.5. Die im Vertrag festgelegten Mietzinsen verstehen sich – falls nicht anders angegeben – ohne die gesetzlich geschuldete MWST. Diese ist zusätzlich zu bezahlen. Bei einer Änderung der Gesetzgebung ist der Besteller verpflichtet, allfällige noch nicht berücksichtigte Steuern zusätzlich zu bezahlen bzw. TOBLER hierfür zu entschädigen. TOBLER ist diesfalls berechtigt, die fraglichen Steuern und Abgaben auf den Besteller zu überwälzen. Dies gilt insbesondere im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen MWST-Satzes.

9.6. Bei mehrmonatigen Mietverträgen hat der Besteller die 1. Monatsrate sofort bei Übernahme des Mietgegenstandes zu bezahlen. Die weiteren Monatsraten sind vom Besteller jeweils monatlich im Voraus (als Verfallstag) zu bezahlen. Tages- und Wochenmieten hat der Besteller im Voraus vor Übernahme der Mietsache zu bezahlen. 

9.7. Die Gefahr betreffend die Mietsache geht mit dem Abgang der Lieferung bei TOBLER auf den Besteller über. Der Nutzen an der Mietsache geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem es diesem ermöglicht wird, über die Mietsache zu verfügen, das heisst entweder bei Übergabe der Mietsache an den Besteller oder einen von diesem bestimmten Dritten im Lager von TOBLER oder, sofern der Transport im Auftrage des Bestellers von TOBLER ausgeführt wurde, bei Abladen der Mietsache auf der Baustelle. Bei auftragsgemässer Zustellung auf eine unbesetzte Baustelle übernimmt TOBLER keine Garantie für Unversehrtheit und Vollständigkeit der Lieferung. Mit der Übernahme der Mietsache bestätigt der Besteller ausdrücklich, dass er über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, die Mietsache funktionsrichtig und korrekt zu benutzen und einzusetzen. 

9.8. Der Besteller hat die Mietsache umgehend nach Erhalt zu prüfen. Allfällige Mängel und Mengenabweichungen hat er innert 3 Werktagen TOBLER schriftlich anzuzeigen, anderenfalls davon ausgegangen wird, dass er die Mietsache in einwandfreiem Zustand übernommen hat.

9.9. Macht der Besteller anlässlich der Prüfung gemäss Ziff. 9.8 oder im weiteren Verlauf
des Mietverhältnisses Mängel an der Mietsache geltend, so hat er diese auf seine Kosten zu
TOBLER zurückzubringen. Über die Berechtigung der Mängelrüge entscheidet allein TOBLER. TOBLER entscheidet nach freiem Ermessen, ob sie bei einer berechtigten Mängelrüge dem Besteller eine Ersatzmietsache abgeben oder ob sie die Mietsache reparieren will. Schaden­ersatzansprüche des Bestellers jeglicher Art gegenüber TOBLER sind ausdrücklich ausgeschlossen. Reparaturen an der Mietsache dürfen nur durch TOBLER durchgeführt werden.

9.10. Die Mietsache ist durch den Besteller sorgfältig zu behandeln und angemessen zu unterhalten. Schäden und übermässige Abnützungen, die durch unsachgemässen Gebrauch der Mietsache entstehen, sind vom Besteller zu ersetzen und werden diesem in Rechnung gestellt. Schalungsmaterial ist so sparsam und schonend wie möglich einzusetzen und nicht zu zerschneiden. Insbesondere sind alle Schalungen vor dem Betonieren mit Schalöl zu behandeln. Schalungsträger dürfen auf keinen Fall abgeschnitten werden. Beim Verdichten des in die Schalung eingebrachten Betons ist grösste Vorsicht geboten, um die Schalungen nicht zu beschädigen. Behandelt der Besteller die Mietsache unsorgfältig oder weisungswidrig, so ist TOBLER zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und Rücknahme der Mietsache berechtigt. Die Kosten des Abtransportes werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

9.11. Bei Schalungen ist das Verbrauchsmaterial (Abstandsrohre, Stopfen, Konus, Schalöl usw.) im Mietpreis nicht inbegriffen. Bei der Handhabung der Elemente ist dafür Sorge zu tragen, dass die Schalhäute der Elemente keine Löcher aufweisen und nicht zerkratzt werden (zum Beispiel durch scharfe Kanten und Ecken von anderen Elementen). Bei der Reinigung der Elemente ist insbesondere darauf zu achten, dass diese nicht beschädigt werden. Nach der Verwendung ist die Schalung in die dafür vorgesehenen Paletten und Boxen zu stellen, die Kleinteile sind in Kisten zu deponieren. Allfällige erforderliche Reinigungs-, Sortier- und Reparaturarbeiten werden separat in Rechnung gebracht. Verlorene Kleinteile sind zu ersetzen.

9.12. Ist der Besteller mit Mietzinszahlungen in Verzug oder behandelt er die Mietsache unsorgfältig oder weisungswidrig, so ist TOBLER zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und Rücknahme der Mietsache berechtigt. Im Weiteren ist der Besteller bei einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages zu Schadenersatz verpflichtet. Insbesondere ist TOBLER so zu stellen, wie wenn der Mietvertrag für die gesamte vorgesehene Mietdauer in Kraft gewesen wäre. TOBLER ist diesfalls nicht verpflichtet, für eine Weitervermietung der Mietobjekte während der an sich vorgesehenen restlichen Vertragsdauer zu sorgen. 

9.13. Der Besteller ist verpflichtet, TOBLER bei der Übernahme der Mietsache den Einsatzort derselben zu deklarieren. Sollte der Einsatzort der Mietsache während der Mietzeit wechseln, so hat der Besteller TOBLER vor dem Einsatzortwechsel den neuen Einsatzort bekanntzugeben. Unterlässt der Besteller diese Bekanntgabe, so wird er TOBLER für sämtliche Kosten haftbar, welche ihr für allfällige Nachforschungen, Suchaktionen, Transporte etc. entstehen.

9.14. Die Mietsache ist vom Besteller auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl, Wasser, Haftpflicht, usw. ausreichend zu versichern.

9.15. Überlässt der Besteller die Mietsache Dritten, so haftet er für diese Dritten wie für sich selbst. Eine Untervermietung ist untersagt.

9.16. Der Besteller ist verpflichtet, eine Beschlagnahme der Mietsache, insbesondere durch Pfändung, Retention oder Verarrestierung, umgehend TOBLER zu melden und das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt oder andere Dritte auf das Eigentum von TOBLER an der Mietsache hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die TOBLER aus der Abwendung solcher Angriffe entstehen, soweit er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

9.17. Die Mietsache ist bei Beendigung des Mietverhältnisses in gereinigtem Zustand zurückzugeben, ansonsten dem Besteller die Kosten der Nachreinigung in Rechnung gestellt werden. Der Rücktransport ist Sache des Bestellers und erfolgt auf dessen Kosten. Die Mietsache ist so zum Abladen vorzubereiten, dass es problemlos mit dem Kran zu heben ist. Etwaige beim Abladen notwendige zusätzliche Arbeiten wie Umschichten oder dergleichen werden zusätzlich verrechnet. Nachreinigungs- und Instandstellungsarbeiten werden dem Besteller mit CHF 90.00 pro Stunde verrechnet. Verloren oder nicht mehr reparierbare Teile werden zu den Preisen gemäss aktueller Preisliste von TOBLER verrechnet.

9.18. TOBLER kontrolliert die Mietsache nach deren Rückgabe. TOBLER ist berechtigt, eine unvollständige Rückgabe oder Mängel an der Mietsache oder eine übermässige Abnutzung der Mietsache innert 7 Werktagen gegenüber dem Besteller zu rügen und in der Folge die damit verbundenen Auslagen und Schäden dem Besteller in Rechnung zu stellen.

9.19. Im Übrigen gelten für die Vermietung die übrigen Bestimmungen der vorliegenden AGB analog.

10. Statische Berechnungen

10.1. Statische Berechnungen, Planungsarbeiten, Projektmanagement, Engineering usw. sind in den Preisen nicht enthalten. Sie werden nach Wunsch und allfälligen Erfordernissen des Bestellers zusätzlich in Rechnung gesetzt. TOBLER kann für solche Arbeiten Dritte beiziehen, insbesondere die MATO Constructions GmbH.

11. Abtretungs- und Verrechnungsverbot

11.1. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche von TOBLER mit eigenen Ansprüchen gegenüber TOBLER zu verrechnen, es sei denn, TOBLER habe der Verrechnung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

11.2. Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis mit TOBLER an Dritte ist dem Besteller untersagt.

12. Ausschluss weiterer Haftung

12.1. Alle Ansprüche des Bestellers – ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten –, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

13. Änderungen und Verbindlichkeit

13.1. TOBLER behält sich jederzeit Änderungen der AGB vor. Diese werden dem Besteller mit Brief, E-Mail oder Fax bekannt gegeben und gelten ohne schriftlichen Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

14.  Urheberschutz

14.1. Entwürfe, Zeichnungen usw. die von TOBLER ausgearbeitet wurden, bleiben deren uneingeschränktes Eigentum. Sie dürfen ohne deren Genehmigung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. 

14.2. Der Nachbau einer Ware, auch ausschliesslich für den eigenen Bedarf, zieht eine strafrechtliche Verfolgung nach sich.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1. Alle Rechtsbeziehungen des Bestellers mit TOBLER unterstehen dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort, letzterer jedoch nur für Besteller mit ausländischem Wohnsitz (Art. 50 Abs. 2 SchKG), ist der Geschäftsort von TOBLER in Rheineck. TOBLER ist indessen berechtigt, den Besteller beim zuständigen Gericht von dessen Geschäfts- oder Wohnsitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Alle Preise exkl. MwSt., ab Lager Rheineck.
Lieferungen: gemäss AGB der Tobler AG, Rheineck.